Das Verwaltungsgericht Leipzig (VG Leipzig) hat die von der Stadt Leipzig erlassene Mindestentgeltregelung für Mietwagen als rechtswidrig eingestuft. Diese Entscheidung zeigt, dass derartige Regulierungen hohen rechtlichen Hürden unterliegen. Gleichzeitig verdeutlicht das Urteil, dass die Einführung von Mindestbeförderungsentgelten in der Praxis auf erheblichen Widerstand stößt. Weitere Mietwagenunternehmen setzen sich bereits gegen die Leipziger Regelung zur Wehr, so dass die finale Rechtssicherheit in dieser Frage noch auf sich warten lassen dürfte.

Kein Grundsatzurteil, aber richtungsweisend
Das VG Leipzig stellte klar, dass die Stadt Leipzig Mietwagenunternehmen nicht verpflichten kann, die in der aktuellen Verwaltungsrichtlinie festgelegten Mindestbeförderungsentgelte einzuhalten. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um eine generelle Grundsatzentscheidung. Das Gericht betonte, dass für die neue gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für Mindestbeförderungsentgelte bislang keine Erfahrungswerte vorliegen. Infolgedessen entschied das Gericht nur für den Einzelfall und ließ keine Berufung zu. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, wenn das Gericht eine grundsätzliche Bedeutung der Sache anerkannt hätte.

Unverhältnismäßige Regelung und unzureichende Datengrundlage
Ein zentraler Kritikpunkt des Gerichts war die Unverhältnismäßigkeit der festgelegten Mindestbeförderungsentgelte. Die Berechnungsparameter wurden als „nicht nachvollziehbar“ eingestuft. Besonders klar ist auch die Feststellung, dass eine Schlechterstellung von Mietwagenunternehmen gegenüber dem Taxigewerbe nicht zulässig ist.
Zudem bestätigt die Entscheidung, dass Mindestbeförderungsentgelte lediglich dazu dienen können, nicht marktgerechte Preise zu verhindern. Der Gesetzgeber hatte in der Begründung zu § 51a Abs. 1 PBefG klargestellt, dass solche Eingriffe nur zulässig sind, wenn sie zum Schutz öffentlicher Verkehrsinteressen erforderlich sind. Dieser Erforderlichkeitsnachweis bedingt eine solide Datengrundlage mit nachvollziehbar dokumentierter Methodik. Das VG Leipzig sah diesen Nachweis in der Leipziger Regelung als nicht erbracht an.

Hohe rechtliche Hürden für Mindestbeförderungsentgelte
Die Entscheidung zeigt, dass die Festlegung von Mindestbeförderungsentgelten weiterhin rechtssicher unmöglich ist. Besonders die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) spricht gegen solche Eingriffe in den Mietwagenmarkt. In der Rechtssache C-50/21 („Prestige and Limousine“) stellte der EuGH klar, dass Einschränkungen des Mietwagenverkehrs auf aussagekräftige Verkehrsgutachten gestützt werden müssen. Das VG Leipzig hat sich mit dieser EuGH-Entscheidung nicht vertieft auseinandergesetzt – musste es jedoch auch nicht, da die Leipziger Mindestentgelte bereits aus anderen Gründen aufgehoben wurden.

Fazit
Das Urteil des VG Leipzig ist ein klares Signal an Kommunen, die ähnliche Regulierungen in Erwägung ziehen. Die hohen rechtlichen Anforderungen an Mindestbeförderungsentgelte und die fehlende belastbare Datengrundlage stellen erhebliche Hürden für deren Umsetzung dar. Mietwagenunternehmen können sich durch dieses Urteil bestärkt fühlen, gegen unverhältnismäßige Einschränkungen juristisch vorzugehen. Während weitere Verfahren in dieser Angelegenheit zu erwarten sind, setzt die Entscheidung des VG Leipzig bereits jetzt ein wichtiges Zeichen für die Zukunft der Mietwagenbranche.