Ihr Schreiben vom 16. November 2020 zum Thema „Novemberhilfe des Bundes für Mietwagen-Unternehmen“
AG COVID-19 – Vw 5000/20/10002 :001
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihr oben genanntes Schreiben, in dem Sie die wirtschaftliche Situation der Mietwagen-Unternehmen während der andauernden Pandemie thematisieren. Zu allererst möchte ich aber um Nachsicht bitten, dass Sie so lange auf eine Antwort warten mussten. Wenn man Ihren Brief liest, kann man erahnen, in welcher schwierigen Lage Sie sich befinden.
Die Schließungen einzelner Branchen zur Eindämmung der Pandemie im November und Dezember 2020 sowie im Januar 2021 trifft vielfach Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die seit Beginn der Krise Umsatzeinbußen erleiden mussten. Daher versucht die Bundesregierung im Rahmen umfangreicher bereits ergriffener und weiterer derzeit in Planung befindlicher Maßnahmen die ökonomischen und sozialen Härten bestmöglich abzufedern.
Die Bundesregierung hat die Novemberhilfe als außerordentliche Wirtschaftshilfe beschlossen und in kürzester Zeit auf den Weg gebracht. Von den Schließungen in Folge des Beschlusses der Bundesregierung und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 direkt oder in besonderem Maße indirekt betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen sollen 75 Prozent ihrer Umsätze des Novembers 2019 als einmalige Kostenpauschale erhalten. Sie sind z. B. antragsberechtigt, sofern sie im November 2019 mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit von der Schließungsanordnung betroffenen Unternehmen erwirtschaftet haben. Die Schließungen und Einschränkungen wurden mittlerweile bis zum 31. Januar 2021 verlängert. Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird für den Dezember 2020 in Form der Dezemberhilfe fortgeführt. Ab Januar 2021 gilt dann die Überbrückungshilfe III. Weitere Informationen zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe in Form eines detaillierten FAQs finden Sie unter: www.novemberhilfe.de/faq.
Diese sehr umfangreichen Wirtschaftshilfen werden für einen engen Kreis an besonders hart von den Schließungsanordnungen seit Anfang November Betroffenen zur Verfügung gestellt. Dies erfordert in jedem Fall – auch mit Blick auf die fiskalischen Folgen – eine Abgrenzung zu den Unternehmen, die in weniger umfassenden Maße von den Schließungen bzw. dem allgemeinen Krisenverlauf betroffen sind. Es sollte aber nicht der Eindruck entstehen, dass ein verwehrter Zugang zur November- oder Dezemberhilfe bedeutet, dass die Unternehmen keine Unterstützung erhalten. Die Bundesregierung hat hierfür für alle betroffenen Unternehmen die Überbrückungshilfen zuletzt noch einmal stark verbessert.
Hierzu zählt z. B. das so genannte „November- und Dezemberfenster“ in der Überbrückungshilfe III: Unternehmen, die entweder im November oder im Dezember 2020 oder in beiden Monaten einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent im Vergleich zu den Vorjahresmonaten November und Dezember 2019 erlitten haben und keine außerordentliche Wirtschaftshilfe (November- und Dezemberhilfe) erhalten, können zudem eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III für den oder die entsprechenden, vom Umsatzrückgang in dieser Höhe betroffenen Monate (November und/oder Dezember 2020) beantragen. Damit wird Unternehmen geholfen, die in den Monaten der Schließung besonders stark betroffen sind, sich aber nicht für die Umsatzerstattung qualifizieren. Diese Regelung wurde nun mit dem Beschluss der Bundesregierung und den Regierungschefs und Regierungschefinnen der Bundesländer vom 13. Dezember 2020 für das erste Halbjahr 2021 verlängert, so dass für Monate mit behördlichen Schließungsanordnungen auch Unternehmen anspruchsberechtigt sind, deren Umsatz im
Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats des Jahres 2019 um 40 Prozent zurückgegangen ist, aber nicht direkt oder indirekt von den Schließungen betroffen sind.
Daneben verlängert und erweitert die Bundesregierung zur Unterstützung der von der Krise betroffene Unternehmen die Überbrückungshilfen noch einmal erheblich. In der nunmehr dritten Phase der Hilfen (Januar bis Juni 2021) wird der monatliche Förderhöchstbetrag von 50.000 Euro auf 200.000 Euro, in besonderen Fällen für direkt oder indirekt von den staatlichen Schließungsverordnungen betroffene Unternehmen sogar auf 500.000 Euro, erhöht. Der Kostenkatalog wird zudem für alle Branchen erweitert, etwa um Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter (z. B. für Autos) bis zu einer Höhe von 50 Prozent, bauliche Modernisierungsmaßnahmen für die Umsetzung von Hygienekonzepten und bestimmte Marketingkosten. Damit die finanzielle Unterstützung schnell und unbürokratisch bei den Betroffenen ankommt, sollen Abschlagszahlung analog zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe ermöglicht werden.
Die so verlängerte und erweitertete Überbrückungshilfe tritt seit dem 1. Januar 2021 auch an die Stelle der oben genannten außerordentlichen Wirtschaftshilfen, die nicht über den 31. Dezember 2020 verlängert wurden.
Abschließend möchte ich noch auf den KfW-Schnellkredit hinweisen. Diesen hat die Bundesregierung erst kürzlich auch für Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geöffnet. Hierbei können bis zu 300.000 Euro mit einer maximalen Laufzeit von 10 Jahren (zwei tilgungsfreie Jahre) aufgenommen werden. Zu beachten ist jedoch, dass der Kredithöchstbetrag auf 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 begrenzt ist.
Ferner möchte ich Sie auf unser Internetangebot aufmerksam machen, mit dem Sie sich umfassend über die verschiedenen Hilfsprogramme informieren können und das fortlaufend aktualisiert wird: www.bundesfinanzministerium.de/coronahilfen.
Wir hoffen, dass die möglichen Hilfsangebote die Probleme der großen Mehrheit der Betroffenen in den Mietwagen-Unternehmen auch in dieser außergewöhnlichen Lage adressiert und wünschen Ihnen für Ihre Arbeit weiterhin alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen