Nach dem Urteilsspruch des Verwaltungsgerichts in Leipzig hat die Stadt die Mindestpreisauflage bei weiteren Antragstellern zurückgezogen.

Die ursprüngliche Auflage wurde im Gerichtsurteil als unzulässig verworfen. Sie lautete:

a. Es sind folgende Mindestbeförderungsentgelte einzuhalten: Je Buchung das Dreifache des jeweils aktuellen MDV-Tickets für Erwachsene, 1 Stunde in der Tarifzone 110 und zusätzlich je gefahrener Kilometer 2,00 €.
b. Vereinbarungen zu Sondertarifen, die unter den Mindestbeförderungsentgelten liegen, sind entsprechend der Verwaltungsrichtlinie VII-DS 06091 Mindestbeförderungsentgelte mit der Darstellung der Gründe von der Genehmigungsbehörde genehmigen zu lassen. Rabatt, Cashback oder andere Preisaktionen, die Fahrpreise unterhalb der Mindestbeförderungsentgelte ermöglichen, sind nicht gestattet.

Diese Auflage wurde nun gestrichen. Ob Leipzig damit Prozess taktische Überlegungen für weitere Verfahren verfolgt oder sich von der Idee der Mindestpreise für Mietwagen zurückzieht bleibt abzuwarten.